Internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung von weiblicher Genitalbeschneidung (FGM/C)

Sowohl die Menschenrechtsverträge der UNO als auch regionale Menschenrechtsabkommen wie zum Beispiel die afrikanischen Menschenrechtsverträge verbieten FGM/C. Sie verpflichten die Staaten, den Schutz von Frauen und Mädchen vor Genitalbeschneidung durch Prävention, Hilfe an die Opfer und Verfolgung und Bestrafung der Täterinnen und Täter zu gewährleisten.

FGM/C ist eine schwere Menschenrechtsverletzung. Sie verletzt das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie das Recht auf Gesundheit. Die Praktik stellt eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt und eine Diskriminierung von Frauen und Mädchen dar.

Allgemeines Verbot von FGM/C in den universellen Menschenrechtsverträgen der UNO

Das Verbot von FGM/C ergibt sich bereits aus den zentralen Menschenrechtsverträge der UNO, insbesondere aus dem Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, wie es zum Beispiel im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder im Übereinkommen gegen Folter formuliert ist. Das Recht auf Gesundheit ist durch den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte garantiert. Die erwähnten Rechte werden darüber hinaus durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes geschützt.

  • Überblick über den Ratifizierungsstatus aller UNO-Mitgliedsstaaten betreffend die zentralen UN-Menschenrechtsübereikommen bietet die folgende Webseite: http://indicators.ohchr.org/ 
  • Explizit verpflichtet das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 in Artikel 24 Abs. 3 die Vertragsstaaten, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um «überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind», abzuschaffen. Die Kinderrechtskonvention ist von 196 Staaten ratifiziert worden und hat damit universelle Gültigkeit (die Kinderrechtkonvention im Volltext; der aktuelle Ratifizierungsstand der Kinderrechtskonvention).

Regionale Menschenrechtsverträge

Nicht nur die Menschenrechtsabkommen auf UNO-Ebene, sondern auch die auf regionaler Ebene verpflichten die Staaten, FGM/C zu bekämpfen.

  • Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, die sogenannte «Istanbul-Konvention», verbietet die Verstümmelung weiblicher Genitalien explizit (siehe Art. 38 Istanbul-Konvention). Die Istanbul-Konvention ist von den meisten Staaten des Europarates ratifiziert worden. Die Schweiz hat die Istanbul-Konvention am 11. September 2013 unterzeichnet und am 14. Dezember 2017 ratifiziert. Am 1. April 2018 ist das Übereinkommen in der Schweiz in Kraft getreten.
    Das Übereinkommen des Europarates und der aktuelle Ratifizierungsstand des Übereinkommens
    Netzwerk Istanbul Konvention

  • In Afrika ergibt sich das Verbot von FGM/C einerseits aus der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27. Juni 1981 (sogenannte Banjul-Charta), welche analog der UNO-Menschenrechtsverträge die Menschenrechte umfassend schützt. Die Banjul-Charta ist von 53 der 54 afrikanischen Staaten ratifiziert worden (die afrikanische Charta der Menschenrechte im Volltext; der aktuelle Ratifizierungsstand der Charta).
  • Im Weiteren verpflichtet die Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes vom 11. Juli 1990 die Staaten, die körperliche Integrität des Kindes und seine Gesundheit zu garantieren und verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Artikel 21 untersagt jegliche für das Kind schädlichen sozialen und kulturellen Praktiken. Sie ist von 41 der 54 afrikanischen Staaten ratifiziert worden (die afrikanische Charta der Kinderrechte sowie deren Ratifizierungsstand im Volltext).

Klare Verurteilung durch die Staatengemeinschaft

Der Brauch der weiblichen Genitalbeschneidung wurde auch auf politischer Ebene, zum Beispiel im Rahmen internationaler Konferenzen wie dem 4. Weltfrauenkonferenz in Beijing 1993 oder der Weltbevölkerungskonferenz 1995 in Kairo, bekämpft. 2012 wurde weibliche Genitalbeschneidung erstmals von der UN-Generalversammlung verurteilt.

  • Die Resolution der UN-Generalversammlung (A Res 67/146) zur Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der weiblichen Genitalbeschneidung bei Frauen und Mädchen vom 20. Dezember 2012 im Volltext und in deutscher Übersetzung. Die UN-Generalversammlung hat das Anliegen 2014 und 2016 erneut bekräftigt.
  • Unter dem Stichwort «female genital mutilation» finden Sie auf der Webseite www.womenshumanrights.ch weitere Dokumente.
  • Eine Liste der Empfehlungen der internationalen Menschenrechtsgremien zur Bekämpfung von FGM/C an die Adresse der Schweiz findet sich im Universal Human Rights Index unter dem Schlagwort «Female genital mutilation»
  • Weitere Informationen zur Umsetzung der internationalen Übereinkommen in der Schweiz siehe auf der Website www.humanrights.ch.