Weibliche Genitalbeschneidung (FGM/C) ist in der Schweiz verboten (Art. 124 StGB). Als Zeichen dafür, dass die Praktik nicht geduldet wird, wurden 2012 die bestehenden Straftatbestände zum Schutze von Leib und Leben im Schweizerischen Strafgesetzbuch mit einem expliziten Verbot der Beschneidung weiblicher Genitalien ergänzt bzw. konkretisiert. Sowohl die für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsverträge als auch die in der Bundesverfassung (BV) verbrieften Grundrechte verpflichten die Schweizer Behörden, Mädchen und Frauen vor FGM/C zu schützen. In der Praxis stehen Fragen des Kindesschutzes, die Frage nach den Melderechten und Meldepflichten, Fragen betreffend Ansprüchen auf Hilfe gemäss dem Opferschutzgesetz sowie asyl- und ausländerrechtliche Fragen im Vordergrund.
Der Staat hat die Pflicht, Frauen und Mädchen wirksam vor Gewalt im privaten oder familiären Umfeld zu schützen. Die schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 10 BV das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Das Strafgesetzbuch (Art. 124 StGB) stellt jegliche Form der Beschneidung weiblicher Genitalien, unabhängig davon, ob es sich um eine schwere oder leichte Form von FGM/C handelt, unter Strafe. Die Strafe ist Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Unerheblich ist, ob der Eingriff körperliche Funktionen beeinträchtigt. Ebenfalls kein Kriterium ist, ob ein Eingriff unter einwandfreien hygienischen und ärztlichen Bedingungen ausgeführt wird oder nicht.
Unter Strafe steht vorerst die Person, welche die Beschneidung durchführt, also entweder die Beschneiderin bzw. der Beschneider oder medizinische Fachpersonen. Die Eltern oder Verwandten unterstehen derselben Strafandrohung, wenn sie die Beschneidung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Die blosse Anwesenheit von Eltern bei der Tatausführung genügt dabei für die Begründung der Mittäterschaft. Es reicht sodann für eine Bestrafung auch aus, wenn sie einen massgeblichen Beitrag zur Planung der Beschneidung leisten, z.B., wenn sie eine Reise der Tochter in ein Land organisieren, wo die Beschneidung vorgenommen wird.
Ebenfalls strafbar wird, wer jemanden zur Vornahme einer FGM/C anstiftet (Art. 24 StGB).
Die Strafbestimmung von Art. 124 StGB will verhindern, dass Mädchen in ihr Heimatland oder sonst einen Staat gebracht werden, um die Beschneidung vorzunehmen. FGM/C ist deshalb in der Schweiz auch strafbar, wenn sie im Ausland durchgeführt wird oder wurde. Unerheblich ist dabei, ob FGM/C im betreffenden Land ebenfalls verboten ist oder nicht.
Keine Voraussetzung für das Strafverfahren ist, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung muss von Amtes wegen auch verfolgt werden, wer die Tat vor der Einreise in die Schweiz verübt oder veranlasst hat. Damit sind vor allem Fälle gemeint, in denen die Eltern ihre Töchter im Hinblick auf die Ausreise aus dem Heimatland noch beschneiden lassen.
Die Strafverfolgung verjährt nach 15 Jahren. Sofern sich die Tat gegen ein Kind unter 16 Jahren richtet, dauert die Verjährungsfrist jedoch mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Bis zu diesem Zeitpunkt kann damit ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Unter Umständen können im Zusammenhang mit der Begehung der Straftat «Beschneidung weiblicher Genitalien» noch weitere Strafbestimmungen verletzt sein, was sich strafverschärfend auswirken kann. In Frage kommen namentlich folgende Straftatbestände:
§ Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
§ Nötigung (Art. 181 StGB)
§ Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)
§ Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)
§ Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB)
Im Artikel 124 des Strafgesetzbuches werden sämtliche Eingriffe im weiblichen Genitalbereich wie eine schwere Körperverletzung behandelt. Dies hat zur Folge, dass eine erwachsene Frau einer Genitalbeschneidung nicht zustimmen kann. Dies beispielsweise im Gegensatz zu «kosmetischen» Genitaloperationen, die auch in der Schweiz zunehmend gewünscht werden. Der Vorentwurf zur Strafbestimmung gegen weibliche Genitalbeschneidung sah die Möglichkeit der Einwilligung für volljährige, urteilsfähige Frauen vor. Das Parlament sprach sich dann jedoch für ein umfassendes Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung aus. Dies wurde damit begründet, dass der Nachweis der Willensfreiheit bei FGM/C kaum zu erbringen und die Abgrenzung daher schwierig sei. Die Gefahr, dass Frauen unter Druck stünden, auch einer leichten Beschneidung zuzustimmen, sei zu gross. Umgekehrt geht aus der Entstehungsgeschichte der Strafnorm aber auch hervor, dass man leichte Eingriffe an weiblichen Genitalien, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Intimpiercings, Schamlippenverkleinerungen und sonstige Schönheitsoperationen analog Typus IV der WHO-Definition) nicht unter Strafe stellen wollte. Unklar ist damit, wie z.B. der Wunsch einer Frau nach einer Reinfibulation nach der Geburt rechtlich zu beurteilen ist. In der Lehre werden dazu unterschiedliche Haltungen vertreten.
Die internationalen und nationalen Guidelines an die Gesundheitsfachleute empfehlen allerdings klar: Einer Reinfibulation auf Wunsch der Patientin soll nicht nachgekommen werden.
Das Bundesgericht hat im Februar 2019 das Urteil gegen eine Somalierin wegen Beschneidung ihrer beiden Töchter bestätigt. Es ist die erste Verurteilung, seit die Strafbestimmung 2012 in Kraft getreten ist. Bestraft wurde die Frau, weil sie 2013 die Beschneidung in Mogadischu, Somalia, veranlasst hatte. Das Urteil ist auf Zustimmung, aber auch auf Unverständnis gestossen. Dieser Beitrag ist ein Kommentar des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung Schweiz.
Für den Schutz Minderjähriger vor drohender oder bereits stattgefundener Genitalbeschneidung und deren Betreuung sind in erster Linie die Kindesschutzbehörden (KESB) verantwortlich. Bei Gefährdung des Kindeswohls haben sie Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der zivilrechtliche Kindesschutz im Zivilgesetzbuch (Art. 307-315b ZGB) sieht dabei je nach Gefährdungslage abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die von Beratung, Mahnung oder Weisungen oder Anordnung einer Beistandschaft bis hin zur Aufhebung der elterlichen Obhut und schliesslich zur Entziehung der elterlichen Sorge reichen können.
Kindesschutzmassnahmen müssen immer verhältnismässig sein. Oberste Maxime ist das Wohl des Kindes. Vor dem Erlass von Massnahmen ist das Kind anzuhören. Beim Entscheid sind sodann, wenn immer möglich, Fachpersonen miteinzubeziehen, die mit der Problematik der weiblichen Genitalbeschneidung vertraut sind.
Da im Fall von FGM/C in der Regel ein Interessenkonflikt zwischen Kindern und Eltern besteht, ist dem betroffenen Kind eine Vertretungsbeistandschaft zur Wahrung seiner Interessen einzusetzen. Minderjährige Opfer haben das Recht auf persönliche und kostenlose juristische Vertretung (Art. 314abis ZGB). Zuständig sind die Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes.
Die Melderechte und -pflichten gemäss Zivilgesetzbuch wurden per 1.1.2019 vereinfacht und ausgeweitet. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen meldeberechtigten und meldepflichtigen Personen.
Meldungen betreffend hilfsbedürftige Kinder
Art. 314c ZGB «Melderechte»
1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.
2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen (bspw. Ärzt*innen). Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen. (Quelle: Art. 314c ZGB)
Art. 314d ZGB «Meldepflichten»
1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können: 1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben; 2. wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. (Quelle: Art. 314d ZGB)
Nach Bundesrecht sind grundsätzlich alle Personen meldeberechtigt (vgl. Art. 314c Abs. 1 ZGB). Sowohl Private als auch Fachpersonen können sich bei Verdacht auf drohende FGM/C und wenn es sich bei den potenziellen Opfern um Minderjährige handelt mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörden wenden (oder im Akutfall an die Polizei).
Meldeberechtigt sind nach Bundesrecht insbesondere folgende Personengruppen:
Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, gilt ein solches Melderecht auch für Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB unterstehen (beispielsweise für Hebammen, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen). Sie können seit der Revision des Zivilgesetzbuches 2019 eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen, ohne dass sie sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen.
Bestimmte Fachpersonengruppen haben jedoch nicht nur ein Melderecht, sondern sind verpflichtet, eine Meldung an die KESB vorzunehmen (bzw. die vorgesetzte Person zu informieren), wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Gefährdung erfahren und sofern sie nicht in der Lage sind, der drohenden Gefahr selbst Abhilfe zu schaffen.
Meldepflichtig sind nach Bundesrecht insbesondere folgende Personengruppen:
Konkret heisst dies, dass folgende Personengruppen zu einer Meldung verpflichtet sind (vg. Art. 314d ZGB):
Eine Meldung erfolgt grundsätzlich an die KESB, gilt aber auch als erfüllt, wenn die Meldung an die vorgesetzte Person erfolgt (zum Beispiel von Mitarbeitenden einer Kita an deren Vorgesetzte). Eine Verletzung der Meldepflicht ist indes grundsätzlich nicht strafbar. Der Entscheid, ob eine Meldung gemacht wird, sollte immer in Rücksprache mit anderen (Fach-)Personen gefällt werden. Die internen Melderegelungen von Organisationen müssen dabei beachtet werden.
Vor einer Gefährdungsmeldung soll immer versucht werden, mit der betroffenen Person resp. deren Familie das Gespräch zu suchen (vorbehalten sind dringende Fälle oder Fälle von erheblicher Gefährdung). Im Idealfall ist die betroffene Person mit der Unterstützung einverstanden und kann an eine freiwillige Beratungsstelle (Sozialdienst, Erziehungsberatung, etc.) überwiesen werden; diesfalls muss keine Meldung an die KESB erfolgen.
Eine allgemeine Anzeigepflicht gibt es in der Schweiz nicht. Lediglich die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet wurden, anzuzeigen bzw. selber zu verfolgen (Art. 302 Abs. 2 StPO).
Je nach Kanton sind – über die bundesrechtlichen Bestimmungen hinaus – weitere Anzeigepflichten (an Strafbehörden) und Meldepflichten (an Kindesschutzbehörden) für Berufsgeheimnisträger*innen wie zum Beispiel Ärzt*innen zu beachten.
Wer von FGM/C betroffen ist, kann gemäss Opferhilfegesetz Hilfe beanspruchen (Art. 1 OHG). Wird die Tat in der Schweiz verübt, haben Opfer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus Anspruch auf Leistungen. Opfer einer im Ausland begangenen Beschneidung haben nur dann Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat und zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz haben.
Die Hilfe umfasst kostenlose Beratung und angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Neben dem Opfer haben auch die Angehörigen (z.B. Geschwister) Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1 Abs. 2 OHG).
Die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Beanspruchung von Leistungen. Das Opfer kann namentlich auch nicht verpflichtet werden, Strafanzeige einzureichen.
Zu beachten ist, dass die Mitarbeitenden der Opferhilfe-Beratungsstellen streng zur Verschwiegenheit verpflichtet sind: sie dürfen gegenüber Behörden und Privaten keine Auskunft geben (Art. 11 OHG). Nur wenn die beratene Person damit einverstanden ist, kann die Schweigepflicht aufgehoben werden. Die Beratungsstelle kann in Fällen, in welchen die Integrität eines minderjährigen Opfers ernsthaft gefährdet erscheint – z.B., weil FGM/C akut droht – die Kindesschutzbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde informieren. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht aber auch bei gefährdeten Minderjährigen nicht. Eine Meldung gegen den Willen des Opfers sollte nur dann erfolgen, wenn dies im konkreten Fall für den Schutz des Opfers oder anderer Minderjährigen unabdingbar ist.
Kommt es zu einem Strafverfahren sind besondere Schutzmassnahmen für die Opfer zu beachten, z.B. das Recht auf Persönlichkeitsschutz oder das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 117 StPO). Die Strafprozessordnung sieht besondere Massnahmen zum Schutze des Kindes vor, insbesondere für den Fall, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung mit den Täterinnen oder Tätern für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führt (Art. 154 StPO). So darf das Kind z.B. nicht mehr als zweimal einvernommen werden und nur eine speziell ausgebildete Fachperson darf die Einvernahme durchführen. Lehnt das Kind eine Gegenüberstellung mit den Täterinnen bzw. Tätern ab, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet.
Eine körperliche Untersuchung ist unabdingbar (Art. 251 Abs. 4 StPO), sofern diese für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist.
Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) haben die Opfer bei der ersten Einvernahme umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (Art. 305 StPO).
Eine glaubhaft dargelegte drohende Genitalbeschneidung wird als Asylgrund anerkannt, sofern im Herkunftsstaat kein wirksamer Schutz gegen diesen Eingriff gewährt wird.
Die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterscheidet damit zwischen Asylgesuchen aus Ländern, in denen die Regierung aktiv gegen FGM/C vorgeht und Ländern, in denen von staatlicher Seite keine Massnahmen zur Bekämpfung von FGM/C ergriffen werden. Geprüft wird, ob der Herkunftsstaat dem Opfer einen effektiven Schutz gegen drohende Genitalbeschneidung bietet. Der Verweis auf ein bestehendes Gesetz, das FGM/C verbietet, reicht allein nicht aus, um ein Asylgesuch abzulehnen. Der Schutz muss in der Praxis effektiv in Anspruch genommen werden können. Geprüft wird zudem, ob sich dem Opfer und seinen Eltern innerhalb des Herkunftsstaates eine sog. Fluchtalternative bietet, das heisst, ob es eine Region gibt, in der sie sich niederlassen und Schutz finden können. Wird eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht, wird das Asylgesuch abgelehnt. Falls die Wegweisung sich allerdings als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar darstellt, kann eine vorläufige Aufnahme ausgesprochen werden (Art. 83 AuG).
Unabhängig von der Höhe der Strafe droht der Täterin oder dem Täter bei einer Verurteilung die Ausweisung aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Nur in Ausnahmefällen, «wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen», kann von der Landesverweisung abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Unklar ist, wie diese Bestimmung in der Praxis gegebenenfalls ausgelegt werden wird: Die betroffenen Mädchen würden mit einer Ausweisung ihrer Eltern doppelt bestraft und noch nicht beschnittene Geschwister, die ebenfalls mit den Eltern ausgewiesen würden, könnten nicht mehr geschützt werden.
Nel Canton Ticino la definizione è «Autorità Regionale di Protezione» (ARP), mentre nelle regioni di lingua italiana del Canton Grigioni la definizione è «Autorità di Protezione dei Minori e degli Adulti» (APMA).
Jositsch Daniel/Murer Mikolasek Angelika, Der Straftatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung, AJP/PJA 10/2011, S. 1281 ff. ; Mona Martino, Zum neuen Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien, in: Christina Hausammann/Walter Kälin (Hrsg.), Geschlechtergleichstellung im Migrationskontext: Bevormundung oder Emanzipation, Bern 2014, S. 115 ff.
WHO, WHO guidelines on the management of health complications from female genital mutilation, Geneva 2016. Link
gynécologie suisse/Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Guideline - Patientinnen mit genitaler Beschneidung: Schweizerische Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Pflegefachkräfte, Stand 02.2005/Ratifiziert Mai 2013. PDF
Cottier Michelle, Zivilrechtlicher Kindesschutz und Prävention von genitaler Mädchenbeschneidung in der Schweiz, Zürich 2008.
UNHCR, Guidance note on refugee claims relating to FGM, 2009. PDF