Opferhilfe auch bei Gewalttaten im Ausland

Personen, die Opfer einer schweren Gewalttat im Ausland wurden, sollen Zugang zu Unterstützungsleistungen der Opferhilfe erhalten - auch wenn sie zum Zeitpunkt der Tat keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Dies fordert die Rechtskommission des Nationalrates. Für Mädchen und Frauen, die in ihrem Herkunftsland beschnitten wurden, ist dies eine gute Nachricht.

Mädchen und Frauen, welche vor Einreise in die Schweiz in ihrem Herkunftsland beschnitten wurden, haben bislang kein Recht auf Opferhilfeleistungen. Sie haben keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen wie Beratung durch Opferberatungsstellen, psychologische Unterstützung oder Rechtsberatung basierend auf dem Opferhilfegesetz. Aktuell erhält nur Hilfe, wer zum Zeitpunkt der Straftat einen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Dies soll sich nun ändern: Die Rechtskommission des Nationalrates hat Ende August mit 18 zu 7 eine Kommissionsinitiative beschlossen, die Opfern von schweren Gewalttaten im Ausland unter gewissen Voraussetzungen den Zugang zu Unterstützungsleistungen der Opferhilfe ermöglichen soll, auch wenn die Opfer zum Zeitpunkt der Tat keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Leistungen wie Entschädigung oder Genugtuung sollen davon ausgenommen werden. Mit dieser Gesetzesanpassung würde die Schweiz internationalen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention (Art. 4, Abs. 3) und der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel (Art. 12) nachkommen.

Die Kommissionsinitiative bedarf noch der Zustimmung der Schwesterkommission des Ständerates.

https://www.maedchenbeschneidung.ch/netzwerk/aktuelles/artikel/opferhilfe-auch-bei-gewalttaten-im-ausland

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30.08.2022