Schweizer Gericht verneint die Flüchtlingseigenschaft einer eritreischen Mutter und ihren beiden Töchtern wegen drohender Genitalbeschneidung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde einer Eritreerin sowohl im Asyl- als auch Wegweisungspunkt abgewiesen. Dies, obwohl die Frau u.a. begründete Furcht geltend machte, dass ihre zwei Töchter bei einer Rückkehr ins Heimatland von FGM/C bedroht wären.

Die junge Mutter hatte argumentiert, dass sie als alleinstehende Frau in Eritrea einem starken sozialen Druck der Familie ausgesetzt wäre, ihre Töchter beschneiden zu lassen. Ihr selbst würde zudem eine Reinfibulation (erneute Beschneidung bzw. Vernähen der Vulva) drohen.

Das BVGer anerkennt in seinem Urteil zwar, dass FGM/C in Eritrea noch sehr weit verbreitet ist. Es vertritt jedoch die Auffassung, die Gefahr einer drohenden Beschneidung sei als gering einzustufen, da die Mutter die Praxis selber ablehne und in der Lage sein dürfte, ihre Töchter vor einer solchen zu schützen. Dies verkennt jedoch die Tatsache, dass weibliche Genitalbeschneidung keine individuelle, sondern eine kollektive Entscheidung ist: Wer sich gegen diese soziale Norm stellt, dem droht der Ausschluss aus der Gesellschaft.

Unter diesen Umständen sind wir vom Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz erstaunt über die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sind im Falle einer Rückkehr unseres Erachtens sehr wohl gefährdet. Dies auch deshalb, weil die Schutzfähigkeit des eritreeischen Staates keineswegs gewährleistet ist.

Schweizer Gericht verneint die Flüchtlingseigenschaft einer eritreischen Mutter und ihren beiden Töchtern wegen drohender Genitalbeschneidung

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09.03.2022