Rechtliche Bestimmungen zum Schutz vor weiblicher Genitalbeschneidung (FGM/C) und zur Sicherung der Hilfe für die Opfer und deren Betreuung

Weibliche Genitalbeschneidung (FGM/C) ist in der Schweiz verboten (Art. 124 StGB). Als Zeichen dafür, dass die Praktik nicht geduldet wird, wurden 2012 die bestehenden Straftatbestände zum Schutze von Leib und Leben im Schweizerischen Strafgesetzbuch mit einem expliziten Verbot der Beschneidung weiblicher Genitalien ergänzt bzw. konkretisiert.
Sowohl die für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsverträge als auch die in der Bundesverfassung (BV) verbrieften Grundrechte verpflichten die Schweizer Behörden, Mädchen und Frauen vor FGM/C zu schützen. In der Praxis stehen Fragen des Kindesschutzes, die Frage nach den Melderechten und Meldepflichten, Fragen betreffend Ansprüchen auf Hilfe gemäss dem Opferschutzgesetz sowie asyl- und ausländerrechtliche Fragen im Vordergrund.

Grundrecht auf physische und psychische Unversehrtheit

Der Staat hat die Pflicht, Frauen und Mädchen wirksam vor Gewalt im privaten oder familiären Umfeld zu schützen. Die schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 10 BV das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Strafrechtliches Verbot der Beschneidung weiblicher Genitalien

Das Strafgesetzbuch (Art. 124 StGB) stellt jegliche Form der Beschneidung weiblicher Genitalien, unabhängig davon, ob es sich um eine schwere oder leichte Form von FGM/C handelt, unter Strafe. Die Strafe ist Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Unerheblich ist, ob der Eingriff körperliche Funktionen beeinträchtigt. Ebenfalls kein Kriterium ist, ob ein Eingriff unter einwandfreien hygienischen und ärztlichen Bedingungen ausgeführt wird oder nicht.

Täterschaft: wer wird bestraft?

Unter Strafe steht vorerst die Person, welche die Beschneidung durchführt, also entweder die Beschneiderin bzw. der Beschneider oder medizinische Fachpersonen. Die Eltern oder Verwandten unterstehen derselben Strafandrohung, wenn sie die Beschneidung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Die blosse Anwesenheit von Eltern bei der Tatausführung genügt dabei für die Begründung der Mittäterschaft. Es reicht sodann für eine Bestrafung auch aus, wenn sie einen massgeblichen Beitrag zur Planung der Beschneidung leisten, z.B., wenn sie eine Reise der Tochter in ein Land organisieren, wo die Beschneidung vorgenommen wird.

Ebenfalls strafbar wird, wer jemanden zur Vornahme einer FGM/C anstiftet (Art. 24 StGB).

Auch die Begehung der Tat im Ausland ist strafbar

Die Strafbestimmung von Art. 124 StGB will verhindern, dass Mädchen in ihr Heimatland oder sonst einen Staat gebracht werden, um die Beschneidung vorzunehmen. FGM/C ist deshalb in der Schweiz auch strafbar, wenn sie im Ausland durchgeführt wird oder wurde. Unerheblich ist dabei, ob FGM/C im betreffenden Land ebenfalls verboten ist oder nicht.

Keine Voraussetzung für das Strafverfahren ist, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.

Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung muss von Amtes wegen auch verfolgt werden, wer die Tat vor der Einreise in die Schweiz verübt oder veranlasst hat. Damit sind vor allem Fälle gemeint, in denen die Eltern ihre Töchter im Hinblick auf die Ausreise aus dem Heimatland noch beschneiden lassen.

Verjährung der Tat

Die Strafverfolgung verjährt nach 15 Jahren. Sofern sich die Tat gegen ein Kind unter 16 Jahren richtet, dauert die Verjährungsfrist jedoch mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Bis zu diesem Zeitpunkt kann damit ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Verletzung weiterer Strafbestimmungen

Unter Umständen können im Zusammenhang mit der Begehung der Straftat «Beschneidung weiblicher Genitalien» noch weitere Strafbestimmungen verletzt sein, was sich strafverschärfend auswirken kann. In Frage kommen namentlich folgende Straftatbestände:

§     Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

§     Nötigung (Art. 181 StGB)

§     Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)

§     Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)

§     Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB)

Einwilligung in leichte Formen von Beschneidungen bzw. in eine Reinfibulation

Im Artikel 124 des Strafgesetzbuches werden sämtliche Eingriffe im weiblichen Genitalbereich wie eine schwere Körperverletzung behandelt. Dies hat zur Folge, dass eine erwachsene Frau einer Genitalbeschneidung nicht zustimmen kann. Dies beispielsweise im Gegensatz zu «kosmetischen» Genitaloperationen, die auch in der Schweiz zunehmend gewünscht werden. Der Vorentwurf zur Strafbestimmung gegen weibliche Genitalbeschneidung sah die Möglichkeit der Einwilligung für volljährige, urteilsfähige Frauen vor. Das Parlament sprach sich dann jedoch für ein umfassendes Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung aus. Dies wurde damit begründet, dass der Nachweis der Willensfreiheit bei FGM/C kaum zu erbringen und die Abgrenzung daher schwierig sei. Die Gefahr, dass Frauen unter Druck stünden, auch einer leichten Beschneidung zuzustimmen, sei zu gross. Umgekehrt geht aus der Entstehungsgeschichte der Strafnorm aber auch hervor, dass man leichte Eingriffe an weiblichen Genitalien, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Intimpiercings, Schamlippenverkleinerungen und sonstige Schönheitsoperationen analog Typus IV der WHO-Definition) nicht unter Strafe stellen wollte. Unklar ist damit, wie z.B. der Wunsch einer Frau nach einer Reinfibulation nach der Geburt rechtlich zu beurteilen ist. In der Lehre werden dazu unterschiedliche Haltungen vertreten.

Die internationalen und nationalen Guidelines an die Gesundheitsfachleute empfehlen allerdings klar: Einer Reinfibulation auf Wunsch der Patientin soll nicht nachgekommen werden.

Gerichtsurteile

Das Bundesgericht hat im Februar 2019 das Urteil gegen eine Somalierin wegen Beschneidung ihrer beiden Töchter bestätigt. Es ist die erste Verurteilung, seit die Strafbestimmung 2012 in Kraft getreten ist. Bestraft wurde die Frau, weil sie 2013 die Beschneidung in Mogadischu, Somalia, veranlasst hatte. Das Urteil ist auf Zustimmung, aber auch auf Unverständnis gestossen. Dieser Beitrag ist ein Kommentar des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung Schweiz.

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Anspruch auf Schutz, Beratung und Hilfe für die Opfer von FGM/C

Für den Schutz Minderjähriger vor drohender oder bereits stattgefundener Genitalbeschneidung und deren Betreuung sind in erster Linie die Kindesschutzbehörden (KESB) verantwortlich. Bei Gefährdung des Kindeswohls haben sie Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der zivilrechtliche Kindesschutz im Zivilgesetzbuch (Art. 307-315b ZGB) sieht dabei je nach Gefährdungslage abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die von Beratung, Mahnung oder Weisungen oder Anordnung einer Beistandschaft bis hin zur Aufhebung der elterlichen Obhut und schliesslich zur Entziehung der elterlichen Sorge reichen können.

Kindesschutzmassnahmen müssen immer verhältnismässig sein. Oberste Maxime ist das Wohl des Kindes. Vor dem Erlass von Massnahmen ist das Kind anzuhören. Beim Entscheid sind sodann, wenn immer möglich, Fachpersonen miteinzubeziehen, die mit der Problematik der weiblichen Genitalbeschneidung vertraut sind.

Da im Fall von FGM/C in der Regel ein Interessenkonflikt zwischen Kindern und Eltern besteht, ist dem betroffenen Kind eine Vertretungsbeistandschaft zur Wahrung seiner Interessen einzusetzen. Minderjährige Opfer haben das Recht auf persönliche und kostenlose juristische Vertretung (Art. 314abis ZGB). Zuständig sind die Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes.

Meldepflichten und Melderechte

Der Schutz vor weiblicher Genitalbeschneidung und die Hilfe für Opfer kann nur gewährleistet werden, wenn die Behörden Kenntnis von den Opfern bzw. den Täterinnen und Tätern haben. Handelt es sich bei den Opfern um Minderjährige, können alle Personen, auch diejenigen, die an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, Meldung an die Kindesschutzbehörde machen.

Gemäss den aktuell geltenden bundesrechtlichen Vorgaben gilt im Wesentlichen folgendes: Jede Person, die nicht an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden ist, kann bei Verdacht auf FGM/C Anzeige bei den Strafbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) machen oder sich mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörden wenden.

Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen), dürfen nur dann eine Anzeige oder Meldung erstatten, wenn sie sich zuvor schriftlich von der vorgesetzten Behörde oder von der Aufsichtsbehörde vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbinden liessen oder von der betroffenen Person die Erlaubnis zur Meldung oder Anzeige erhalten haben (Art. 320 StGB und Art. 321 StGB). Handelt es sich allerdings bei der betroffenen Person um ein Kind, sind auch die an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebundenen Personen berechtigt, im Interesse des Kindes Meldung an die Kindesschutzbehörde zu machen.

Einer besonderen Schweigepflicht unterstehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Opferhilfeberatungsstellen (siehe nachstehend).

Eine allgemeine Anzeigepflicht gibt es in der Schweiz nicht. Lediglich die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet wurden, anzuzeigen bzw. selber zu verfolgen (Art. 302 Abs. 2 StPO). Sind an der Straftat Unmündige beteiligt, haben sie zudem unverzüglich die Kindesschutzbehörden zu benachrichtigen (Art. 75 Abs. 3 StPO). Auch für «Personen in amtlicher Tätigkeit» besteht eine Meldepflicht. Sie sind verpflichtet, der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Dabei ist der Begriff „amtliche Tätigkeit“ weit auszulegen. Es ist kein Beamten- oder Angestelltenverhältnis vorausgesetzt; es genügt, wenn eine Person öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt (beispielsweise Lehrpersonen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Schulärztinnen und -ärzte etc.). Personen, die unter diese Meldepflicht fallen, brauchen für die Meldung keine Entbindung vom Amtsgeheimnis.

Je nach Kanton sind weitere Anzeigepflichten (an Strafbehörden) und Meldepflichten (an Kindesschutzbehörden) zu beachten.

Hilfe an die Opfer gemäss Opferhilfegesetz

Wer von FGM/C betroffen ist, kann gemäss Opferhilfegesetz Hilfe beanspruchen (Art. 1 OHG). Wird die Tat in der Schweiz verübt, haben Opfer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus Anspruch auf Leistungen. Opfer einer im Ausland begangenen Beschneidung haben nur dann Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat und zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz haben.

Die Hilfe umfasst kostenlose Beratung und angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Neben dem Opfer haben auch die Angehörigen (z.B. Geschwister) Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1 Abs. 2 OHG).

Die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Beanspruchung von Leistungen. Das Opfer kann namentlich auch nicht verpflichtet werden, Strafanzeige einzureichen.

Zu beachten ist, dass die Mitarbeitenden der Opferhilfe-Beratungsstellen streng zur Verschwiegenheit verpflichtet sind: sie dürfen gegenüber Behörden und Privaten keine Auskunft geben (Art. 11 OHG). Nur wenn die beratene Person damit einverstanden ist, kann die Schweigepflicht aufgehoben werden. Die Beratungsstelle kann in Fällen, in welchen die Integrität eines minderjährigen Opfers ernsthaft gefährdet erscheint – z.B., weil FGM/C akut droht – die Kindesschutzbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde informieren. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht aber auch bei gefährdeten Minderjährigen nicht. Eine Meldung gegen den Willen des Opfers sollte nur dann erfolgen, wenn dies im konkreten Fall für den Schutz des Opfers oder anderer Minderjährigen unabdingbar ist.

Schutzmassnahmen im Strafverfahren

Kommt es zu einem Strafverfahren sind besondere Schutzmassnahmen für die Opfer zu beachten, z.B. das Recht auf Persönlichkeitsschutz oder das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 117 StPO). Die Strafprozessordnung sieht besondere Massnahmen zum Schutze des Kindes vor, insbesondere für den Fall, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung mit den Täterinnen oder Tätern für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führt (Art. 154 StPO). So darf das Kind z.B. nicht mehr als zweimal einvernommen werden und nur eine speziell ausgebildete Fachperson darf die Einvernahme durchführen. Lehnt das Kind eine Gegenüberstellung mit den Täterinnen bzw. Tätern ab, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet.

Eine körperliche Untersuchung ist unabdingbar (Art. 251 Abs. 4 StPO), sofern diese für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist.

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) haben die Opfer bei der ersten Einvernahme umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (Art. 305 StPO).

Asyl- und ausländerrechtliche Fragen

Asyl und Rückschiebungsverbot im Fall von weiblicher Genitalbeschneidung

Eine glaubhaft dargelegte drohende Genitalbeschneidung wird als Asylgrund anerkannt, sofern im Herkunftsstaat kein wirksamer Schutz gegen diesen Eingriff gewährt wird.

Die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterscheidet damit zwischen Asylgesuchen aus Ländern, in denen die Regierung aktiv gegen FGM/C vorgeht und Ländern, in denen von staatlicher Seite keine Massnahmen zur Bekämpfung von FGM/C ergriffen werden. Geprüft wird, ob der Herkunftsstaat dem Opfer einen effektiven Schutz gegen drohende Genitalbeschneidung bietet. Der Verweis auf ein bestehendes Gesetz, das FGM/C verbietet, reicht allein nicht aus, um ein Asylgesuch abzulehnen. Der Schutz muss in der Praxis effektiv in Anspruch genommen werden können. Geprüft wird zudem, ob sich dem Opfer und seinen Eltern innerhalb des Herkunftsstaates eine sog. Fluchtalternative bietet, das heisst, ob es eine Region gibt, in der sie sich niederlassen und Schutz finden können. Wird eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht, wird das Asylgesuch abgelehnt. Falls die Wegweisung sich allerdings als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar darstellt, kann eine vorläufige Aufnahme ausgesprochen werden (Art. 83 AuG).

Entgegen den Empfehlungen des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), wird gemäss Praxis des SEM in der Regel eine Schutzgewährung allerdings nur gewährt, um einer drohenden Beschneidung zu entgehen, nicht aber, wenn diese schon vorgenommen wurde.

Drohende Landesverweisung

Unabhängig von der Höhe der Strafe droht der Täterin oder dem Täter bei einer Verurteilung die Ausweisung aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Nur in Ausnahmefällen, «wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen», kann von der Landesverweisung abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Unklar ist, wie diese Bestimmung in der Praxis gegebenenfalls ausgelegt werden wird: Die betroffenen Mädchen würden mit einer Ausweisung ihrer Eltern doppelt bestraft und noch nicht beschnittene Geschwister, die ebenfalls mit den Eltern ausgewiesen würden, könnten nicht mehr geschützt werden.

Verweise

Nel Canton Ticino la definizione è «Autorità Regionale di Protezione» (ARP), mentre nelle regioni di lingua italiana del Canton Grigioni la definizione è «Autorità di Protezione dei Minori e degli Adulti» (APMA).

Jositsch Daniel/Murer Mikolasek Angelika, Der Straftatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung, AJP/PJA 10/2011, S. 1281 ff. ; Mona Martino, Zum neuen Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien, in: Christina Hausammann/Walter Kälin (Hrsg.), Geschlechtergleichstellung im Migrationskontext: Bevormundung oder Emanzipation, Bern 2014, S. 115 ff.

WHO, WHO guidelines on the management of health complications from female genital mutilation, Geneva 2016. Link

gynécologie suisse/Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Guideline - Patientinnen mit genitaler Beschneidung: Schweizerische Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Pflegefachkräfte, Stand 02.2005/Ratifiziert Mai 2013. PDF

Cottier Michelle, Zivilrechtlicher Kindesschutz und Prävention von genitaler Mädchenbeschneidung in der Schweiz, Zürich 2008.

UNHCR, Guidance note on refugee claims relating to FGM, 2009. PDF